Satzung

Satzung TC Grün-Weiß Frohlinde

I. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Tennisclub Grün-Weiß Frohlinde e. V.“.
  2. Der  Verein hat seinen Sitz in Castrop-Rauxel.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Dortmund unter der Vereinsregisternummer 11164 eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.

§ 3 Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  2. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben gegenüber dem Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
  5. Bei Aufösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Westfälischen Tennisverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied im
    1. Stadtsportverband Castrop-Rauxel e.V.
    2. Westfälischen Tennisverband e.V.
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
  3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach das Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.

II. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Mitgliedschaften

  1. Der Verein besteht aus:
    1. aktiven Mitgliedern
    2. passiven Mitgliedern
    3. jugendlichen Mitgliedern
    4. Ehrenmitgliedern
  2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins.
  4. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein, den Tennissport oder den Sport überhaupt verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
  6. Die Mitglieder anerkennen Anordnungen und Maßnahmen der durch diese Satzung und Ordnungen befugten Organe, Ausschüsse und Personen. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist insoweit ausgeschlossen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag in Textform an den Vorstand zu richten. Antragsberechtigt sind sowohl natürliche als auch juristische Personen.
  2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
  3. Für die Aufnahme eines Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Mitgliedschaft eines Elternteils bzw. die Aufnahme eines Elternteils als Mitglied Voraussetzung.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar und nicht zu begründen.
  6. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Austritt aus dem Verein
    2. Tod
    3. Ausschluss
  1. Der Austritt erfolgt durch eine Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand des Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen erklärt werden.
  1. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
    1. der Zahlung seiner Verpflichtungen dem Verein gegenüber länger als 1 Jahr im Rückstand
    2. ist die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt
    3. Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
    4. sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält oder grob gegen den sportlichen Anstand verstößt.
  1. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder. Dem betreffenden Mitglied ist unter Mitteilung der wesentlichen Gründe bekanntzugeben, dass sein Ausschluss zur Beschlussfassung beim Vorstand ansteht. Es ist ihm mindestens eine einwöchige Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Eine schriftliche Stellungnahme ist vor Beschlussfassung im Vorstand zu verlesen. Der Ausschluss soll dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der wesentlichen Gründe unverzüglich mitgeteilt werden. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung  der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage nach Zugang des Beschlusses über den Ausschluss.
  1. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Nicht berührt sind Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten.
  1. Endet die Mitgliedschaft während eines Geschäftsjahres, so bleibt die Beitragspflicht des ausscheidenden Mitglieds für das ganze laufende Geschäftsjahr unberührt.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben insbesondere das Recht, nach den vom Vorstand in einer Sportordnung näher zu regelnden Bestimmungen die vorhandenen Anlagen, Einrichtungen und Geräte zur Ausübung des Tennissports zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Passive Mitglieder sind von der Benutzung der Sportanlagen und Geräte ausgeschlossen.

§ 9 Beitragleistungen und Beitragspflichten

  1. Die Mitgliedschaft begründet die Verpflichtung, die beschlossenen Beiträge zu zahlen. Es ist zulässig, bei der Aufnahme eines Mitgliedes eine Aufnahmegebühr zu verlangen. Über Stundung und Erlass von Beitragsleistungen entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
  2. Für die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Aufnahmegebühren ist die Beitragsordnung maßgebend, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen bzw abzuändern und darin die Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.
  3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für außerordentliche Mitglieder können besondere Regelungen festgelegt werden.

§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzungsregeln und die Vorgaben der Vereinsordnungen sowie die Verbandsregeln zu berücksichtigen und einzuhalten. Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane des Vereins sind Folge zu leisten beziehungsweise zu beachten.
  2. Ziel des Vereins ist es unter anderem, ein sportliches und faires Verhalten der Mitglieder untereinander und gegenüber sportlichen Wettbewerbern zu gewährleisten. Dazu gehört das ordnungsgemäße Verhalten auf den Anlagen des Vereins.
  3. Das Fehlverhalten eines Mitglieds kann folgende Vereinsstrafen nach sich ziehen

a)      Verwarnung

b)     Ordnungsgebühr bis zu einer Höhe von 300,- Euro

c)      Befristeter Ausschluss von der Nutzung der Sporteinrichtungen sowie vom Trainings- und Übungsbetrieb

d)     Sperrung für Wettkämpfe, Turniere und sportliche Veranstaltungen

e)      Enthebung aus dem Amt

Die Ermittlungen zum Sachverhalt und das Verfahren werden vom Vorstand eingeleitet. Hält      der Vorstand, nach Einholung der Stellungnahme der betroffenen Person, die Verhängung einer Vereinsstrafe für notwendig, ist diese dem Mitglied in Textform zu übermitteln. Das betroffene Mitglied ist vor der Verhängung vom Vorstand zu hören.

  1. Werden im Sportbetrieb Verbandsstrafen und Ordnungsmaßnahmen gegen Mannschaften verhängt, sind diese verpflichtet die Maßnahme zu tragen. Ist die Verbandsstrafe durch ein einzelnes Mitglied verursacht worden, hat dieses die Maßnahme zu tragen und den Verein im Innenverhältnis freizustellen.
  2. Gegen eine Entscheidung des Vorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

III. Die Organe des Vereins

§ 11 Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:

a)      die Mitgliederversammlung

b)     der Gesamtvorstand

c)      der Vorstand nach § 26 BGB

§ 12 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
  4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwendungspauschalen festsetzen.
  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  6. Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

§ 13 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
    2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorstand ist verpflichtet, diese innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres einzuberufen. Die Einberufung durch den Vorstand an die Mitglieder erfolgt durch Aushang im Vereinsheim sowie durch eine Anzeige in mindestens einer Regionalzeitung (Ruhr-Nachrichten) unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte umfassen:
      1. Bericht des Vorstandes
      2. Bericht des Kassenprüfers
      3. Entlastung des Vorstandes
      4. Beschluss des Vereinshaushaltes
      5. Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer nach jeweiligem Ablauf der Amtszeit
    3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand grundsätzliche Interessen des Vereins berührt sieht. Ein Minderheitsverlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Gründen von mindestens 10% der Mitglieder zu stellen. Die Voraussetzungen nach § 12 lfd.Nr.2 gelten entsprechend.
    4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
    5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden geleitet. Bei seiner Verhinderung wird die Versammlung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Unabhängig hiervon kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter wählen.
    6. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Einen Antrag auf geheime Wahl entscheidet die Versammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
    7. Mitglieder können bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
    8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand, Gesamtvorstand und von Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Versammlung in Textform mit einer Begründung vorliegen.
    9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll durch ein Mitglied zu fertigen, das von dem Protokollführer und dem Leiter der Versammlung unterzeichnet wird. Jedes Mitglied hat das Recht, das Protokoll einzusehen.
    10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aller volljährigen Mitglieder gefasst. Lediglich Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
    11. Die Mitgliederversammlung ist unter anderem in folgenden Vereinsbelangen zuständig
      1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Gesamtvorstandes
      2. Entlastung des Gesamtvorstandes
      3. Genehmigung der Haushaltsplanung für das nächste Geschäftsjahr
      4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes
      5. Wahl der Kassenprüfer
      6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/ Fusion des Vereins
      7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
      8. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen
      9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
      10. Verabschiedung von Vereinsordnungen soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in die Zuständigkeit des Vorstands oder des Gesamtvorstandes fallen.

§ 14 Gesamtvorstand

  1. Den Gesamtvorstand des Vereins bilden:
    1. der Vorsitzende
    2. der Geschäftsführer
    3. der Kassenwart
    4. der Sportwart
    5. der Jugendwart
    6. der Hallenwart
    7. der technische Wart
    8. der Breitensportwart
  2. Der Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung besonderer Aufgaben Mitglieder mit deren Einverständnis zu beauftragen.
  3. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
  4. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
  5. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung je eine Stimme. Der Gesamtvorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführer geleitet. Die Einberufung erfolgt durch den Geschäftsführer.
  7. Geschäftshandlungen der Einzelmitglieder des Gesamtvorstandes sind beschränkt. Sie werden nicht zu Besonderen Vertretern des Vereins bestellt. Rechtsgeschäfte dürfen nur mit der Vollmacht des Vorstandes getätigt werden.
  8. Der Gesamtvorstand wird ermächtigt, eine Geschäftsordnung mit verbindlicher Wirkung zu erlassen, zu ändern oder aufzunehmen. In der Geschäftsordnung müssen insbesondere die Aufgaben der Vorstandsmitglieder näher bestimmt und abgegrenzt werden.

§ 15 Zuständigkeiten und Aufgaben des Gesamtvorstandes

  1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
  2. Aufgaben sind unter anderem:

a)      Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

b)     Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c)      Buch- und Kassenführung, Kontrollmaßnahmen

d)     Rechenschaftsbericht, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung sowie der Haushaltsplanung

e)      Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

f)      Ausschluss von Mitgliedern

g)     Durchführung der Jahresterminplanung

h)     Pflicht zur Dienstaufsicht

i)       Information der Vereinsmitglieder über wesentliche Vorkommnisse

j)       Registerliche Pflichten

§ 16 Vorstand gemäß § 26 BGB

  1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassenwart.
  2. Je zwei von ihnen, gemeinsam handelnd, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes gemäß § 26 BGB während der Amtsperiode aus, so hat der Gesamtvorstand innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Ergänzung des Vorstandes einzuberufen.

§ 17 Beschlüsse und Protokolle

  1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
  2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

IV. Jugendordnung

§ 18 Jugendordnung

  1. Die Vereinsjugend des TC Grün-Weiß Frohlinde e.V. gibt sich eine eigene Jugendordnung. In der Jugendordnung sind folgende Grundsätze verbindlich festzulegen:

a) Die Vereinsjugend ist Mitglied der Deutschen Sportjugend (DspJ)

b) Die in der Jugendordnung der DspJ vom 11./20.11. 1972 in den § 2- § 3       niedergelegten Grundsätze sind auch ihre.

c) Die Vereinsjugend des TC Grün-Weiß Frohlinde e.V. führt und verwaltet sich selbst unter       Beachtung der Satzung, Ordnung und Regeln des Vereins.

     2.   Die Jugendordnung ist Teil der Satzung.

 

V. Sonstige Bestimmungen

 

§ 19 Änderungen der Satzung

 

1.    Über Änderungen der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von

drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

2.    Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederver-

sammlung beim Vorstand eingereicht werden.

 

§ 20 Vereinsordnungen

 

Der Gesamtvorstand ist ermächtigt folgende Vereinsordnungen zu erlassen:

a)      Beitragsordnung

b)     Geschäftsordnung

c)      Sportordnung

d)     Hallenordnung

e)      Finanzordnung

§ 21 Kassenprüfung

1.      Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer sowie einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.

2.      Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt jeweils zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

3.      Die Kassenprüfer überprüfen einmal jährlich die gesamte Kassenführung des Vereins mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 22 Haftung des Vereins

1.      Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,- € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2.      Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

V. Schlussbestimmungen

§ 23 Auflösung des Vereins

1.      Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck allein einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Wirksamkeit des Beschlusses ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

2.      Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.

3.      Bei der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorstand gem. § 26 BGB.

§ 24 Gültigkeit der Satzung

1.      Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.03.2011 in Castrop-Rauxel, Frohlinde, beschlossen.

2.      Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3.      Die bisherige Satzung des Vereins tritt mit der Eintragung und zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.